Überbrückungshilfe III ab sofort beantragbar – Informationen zu Corona-Hilfen für Unternehmen, Freiberufler und Soloselbständige

Die von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie führen dazu, dass viele Wirtschaftsbereiche auch weiterhin erhebliche Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebes hinnehmen müssen. Ab sofort ist mit der Überbrückungshilfe III die neueste Corona-Hilfe beantragbar. Das Kommunalunternehmen Strukturentwicklung Landkreis Pfaffenhofen a.d.Ilm (KUS) hat die wichtigsten Informationen zu den aktuellen Corona-Finanzhilfen für betroffene Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe zusammengestellt.  

November-/Dezemberhilfen

Die November- und Dezemberhilfen greifen für direkt betroffene Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der Beschlüsse von Bund und Ländern vom 28. Oktober, 25. November und 2. Dezember 2020 und der erlassenen Schließungsverordnungen den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Ebenso für indirekt oder über Dritte Betroffene unter bestimmten Voraussetzungen. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus dem Vergleichsmonat 2019. Soloselbständige, die bisher keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können mit dem Direktantrag im eigenen Namen bis zu 5.000 Euro beantragen. Eine Antragsstellung ist noch bis zum 30. April 2021 möglich.  

Überbrückungshilfe II

Die Überbrückungshilfe II umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Antragsberechtigt sind grundsätzlich Unternehmen aller Größen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe, sofern sie mindestens eines der folgenden beiden Kriterien erfüllen: ein Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum. In Abhängigkeit des Umsatzrückganges wird ein prozentualer Anteil der förderfähigen Fixkosten erstattet. Anträge für die Überbrückungshilfe II können noch bis längstens 31. März 2021 gestellt werden.  

Überbrückungshilfe III

Für Corona-bedingte Umsatzeinbrüche in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 von mindestens 30 Prozent in einem Monat im Vergleich zum Referenzmonat in 2019 kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler aller Branchen. Gewährt werden Zuschüsse zu den monatlichen betrieblichen Fixkosten, abhängig von der Höhe des Umsatzrückgangs. Bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent, von 50 bis 70 Prozent bis zu 60 Prozent und von mehr als 70 Prozent bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet. Ferner können weitere Kostenpositionen wie Wertverluste durch unverkäufliche oder saisonale Ware, Investitionen für die Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung geltend gemacht werden. Die maximale monatliche Fördersumme wurde unter Berücksichtigung der Grenzen des europäischen Beihilferechts auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Unternehmen erhöht. Eine Antragsstellung ist ab sofort und bis längstens 31. August 2021 möglich. Zur Überbrückungshilfe III gehört auch die „Neustarthilfe für Soloselbständige“. Damit soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden, Rechnung getragen werden. Soloselbständige können eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro. Anträge sind mit Ausnahme bestimmter Hilfen für Soloselbständige zwingend durch einen prüfenden Dritten, beispielsweise Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, zu stellen. Die Kosten hierfür sind förderfähig. Die weitergehenden Informationen finden Sie hier.