Hochwasser

Antragsformulare für Unternehmen verfügbar

Auf der Website des Wirtschaftsministeriums wurden die Formulare für die Antragsstellung veröffentlicht.

Die Bearbeitung der Anträge für Betriebsstätten in Oberbayern erfolgt durch die Regierung von Oberbayern. Schicken Sie die unterschriebenen Anträge sowie Anfragen dazu an hochwasser@reg-ob.bayern.de . Zusätzlich können Sie sich von Montag bis Freitag zwischen 9 und 12 Uhr an die Hotline der Regierung von Oberbayern unter der Nummer 089/2176-1130 wenden. Auch das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie biete eine Hotline für Rückfragen aus den Bereichen der Nothilfen für die gewerbliche Wirtschaft, für Fragen aus dem Versicherungsbereich sowie zur Stromversorgung stehen Ansprechpartner unter der Rufnummer 089/2162-0 zur Verfügung. 

Bitte denken Sie daran, dass die entstandenen Schäden von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen schätzen zu lassen. Einen geeigneten Gutachter finden Sie bei Ihrer Versicherung oder z.B. auf der Internetseite der IHK für München und Oberbayern, die dort ein Sachverständigenverzeichnis anbiete.

Weitere Hilfen 

  • Finanzierungshilfen der LfA Förderbank Bayern 
    • Flankierend zum Soforthilfeprogramm des Bayerischen Wirtschaftsministeriums unterstützt die LfA Förderbank Bayern hochwassergeschädigte kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und Angehörige Freier Berufe in Bayern. Die Hilfe erfolgt im Rahmen des an die aktuelle Situation angepassten Gründungs- und Wachstumskredits. Förderfähig sind Investitionen (u.a. Ersatzinvestitionen) und Betriebsmittel bis zu einer Höhe von 10 Mio. Euro. In Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände werden im Einzelfall zudem Ausnahmen von der Vorbeginnklausel zugelassen. Bei Vorliegen von triftigen Gründen können also Vorhaben, mit denen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Hausbank bereits begonnen worden ist, im Gründungs- und Wachstumskredit berücksichtigt werden. Der Gründungs- und Wachstumskredit wird über die Hausbank beantragt. Die Hausbank muss also bereit sein, das Vorhaben zu begleiten sowie sich am Risiko zu beteiligen.
    • Darüber hinaus stehen den Betrieben die weiteren Förderangebote der LfA zur Verfügung. Mittelständische Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis einschließlich 500 Mio. Euro können zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln auf den Universalkredit der LfA zurückgreifen.
    • Die LfA bietet eine kostenfreie Förderberatung, die umfassend und individuell über ihr Unterstützungsinstrumentarium informiert. Unternehmen, die durch das Schadensereignis in eine schwerwiegende finanzielle Krisensituation geraten sind, können sich zudem kostenfrei an die LfA Task Force wenden. Die Task Force berät Unternehmen im Rahmen des staatlichen Förderauftrags zu Wegen aus der finanziellen Schieflage. 
  • Härtefonds bei drohender Existenzgefährdung
    • Auch Gewerbebetriebe, Privathaushalte, Freiberufler, Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die genannten Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind, werden unterstützt. Ihnen stehen bereits jetzt bei drohender Existenzgefährdung ebenfalls Zuschüsse aus dem Härtefonds zur Verfügung (Hilfeleistungen je nach finanzieller Leistungskraft der Geschädigten bis maximal 100 Prozent; keine Überkompensation, Versicherungsleistungen werden angerechnet). Gewerbliche Unternehmen und Freiberufler können Anträge bei den zuständigen Bezirksregierungen stellen. Bei Unternehmen und Freiberuflern ist auch hier zwingend ein Sachverständiger einzubinden. Schäden sollten dokumentiert werden.
  • Steuerliche Erleichterungen
    • Zusätzlich zu den direkten finanziellen Hilfen greifen verschiedene steuerliche Maßnahmen für Unternehmen. So können beispielsweise im Einzelfall Steuern gestundet, Vollstreckungsmaßnahmen aufgeschoben und Steuervorauszahlungen angepasst werden. Ansprechpartner ist das jeweils zuständige Finanzamt.

Richtlinien für die Unterstützung der von der Naturkatastrophe „Hochwasser im Mai/Juni 2024“ geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe sowie gewerblichen Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur

Soeben ist die Richtlinie für für das Soforthilfeporgramm für Unternehmen erschienen.

Eingereicht werden können Ausgaben bis zur Höhe

  • der Reparaturkosten des geschädigten Wirtschaftsgutes oder
  • der Differenz des wirtschaftlichen Wertes des betroffenen Vermögenswerts vor und nach der Naturkatastrophe.

Die entstandenen Schäden sind von einem anerkannten unabhängigen Sachverständigen oder von einem Versicherungsunternehmen zu schätzen.

Mit der Behebung der Schäden kann ab Eintritt des Schadensereignisses begonnen werden.

Höhe der Soforthilfe

Soforthilfen für die Behebung von Schäden mit dem Ziel der Erhaltung der Betriebe und der Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit werden ab 5.000 Euro gewährt und sind auf maximal 200.000 Euro begrenzt. Bezüglich des Umfangs der Soforthilfe wird zwischen nicht versicherbaren, versicherbaren und versicherten Schäden unterschieden: 

  • Bei nicht versicherbaren Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. 
  • Bei versicherbaren und versicherten Schäden wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 25 Prozent der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. 

Die Antragsstellung muss bis zum 30. Juni 2025 erfolgen. Sobald die Formulare verfügbar sind, werden wir darüber informieren.

Infos zum Hilfsprogramm für Unternehmen der Landwirtschaft (einschl. Gartenbau und Fischerei)

Ansprechpartner für Informationen zum Hilfsprogramm Soforthilfe Hochwasser 2024 ist das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

AELF Ingolstadt-Pfaffenhofen a.d.Ilm
Auf der Schanz 43a, 85049 Ingolstadt
E-Mail: poststelle@aelf-ip.bayern.de

Zum Nachweis des Schadens ist eine zeitnahe, aussagekräftige Foto-Dokumentation – am besten erstellt in der FAL-BY-App – zwingend erforderlich. Für die Dokumentation des Schadens steht auf der Website des Staatsministeriums das Formblatt Schadensmeldung zur Verfügung.

Betroffene Unternehmen sollten Sachverständige zur Schadensfeststellung rasch beauftragen.

 

Für die Hilfen wird aufgrund EU-rechtlicher Vorgaben die Schadensfeststellung durch einen Gutachter benötigt. Das Wirtschaftsministerium weist darauf hin, dass, unabhängig vom Inkrafttreten der Richtlinien, schon jetzt mit der Behebung der Schäden begonnen werden kann. Im Rahmen der Soforthilfen ist aufgrund von beihilferechtlichen Vorgaben aber die Schadensdokumentation durch einen anerkannten Sachverständigen nötig.

Zur Unterstützung der Hochwassergeschädigten hat das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat Soforthilfen und Notstandsbeihilfen zur Verfügung gestellt.

Die Verteilung der Gelder an Privatpersonen erfolgt dabei über die Landratsämter. Gewerbliche Unternehmen und freie Berufe können entsprechende Anträge bei der Regierung von Oberbayern stellen (hochwasser@reg-ob.bayern.de).

Ausgezahlt werden:
  • Soforthilfe Haushalt/Hausrat bis zu 5.000 Euro
  • Soforthilfe Ölschäden an Gebäuden bis zu 10.000 Euro
  • Notstandsbeihilfen aus dem Härtefonds Finanzhilfen

Auf der Homepage des Landkreises Pfaffenhofen (www.landkreis-pfaffenhofen.de) sind ab Freitag, 7. Juni, die erforderlichen Antragsformulare freigeschaltet. Zudem sind dort weitere wichtige Infos zu finden.

Die ausgefüllten und eingescannten Anträge sind dann – je nach Antragsart – an eine der folgenden E-Mail-Adressen zu senden:
soforthilfen@landratsamt-paf.de oder haertefonds@landratsamt-paf.de

Bei den Gemeindeverwaltungen im Landkreis können die Anträge ebenfalls abgeholt und dann wieder abgegeben werden.

Für Rückfragen gibt es für Bürgerinnen und Bürger ab Freitag, 7. Juni, eine Hotline: Unter Tel. +49 8441 27-4575 und 27-4576 stehen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Fragen zur Verfügung.

Besetzt ist die Hotline zu folgenden Zeiten:
Mo – Do 8 – 12 Uhr und 13 – 17 Uhr
Fr 8 – 12 Uhr und 13 bis 15 Uhr
Sa/So 10 – 12 und 13 – 15 Uhr

In der heutigen Kabinettssitzung wurde beschlossen, dass die Staatsregierung die durch die Unwetterereignisse seit dem 31. Mai 2024 Geschädigten durch folgende Soforthilfen unterstützt.

Landrat Albert Gürtner begrüßt die zugesagten Hilfen: „Es ist wichtig, dass allen Betroffenen jetzt schnell und unbürokratisch geholfen wird“. Die Staatsregierung habe die jeweils zuständigen Ministerien beauftragt, die spezifischen Richtlinien zum Vollzug der Hilfsprogramme zu erarbeiten. „Wir erwarten, dass diese Richtlinien nun schnell folgen, denn erst dann können wir handeln und Betroffene bei der Antragsstellung unterstützen“, so Gürtner. Für Bürgerinnen und Bürger werden dann Ansprechpartner zur Unterstützung bei der Antragstellung im Landratsamt zur Verfügung stehen. Unternehmen können auf Ansprechpartner im KUS Landkreis Pfaffenhofen zurückgreifen.

Sobald die Richtlinien und Antragsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, wird das Landratsamt die Ansprechpartner entsprechend veröffentlichen. „Bis dahin bitten wir um Geduld“, so der Landrat.

Laut Bericht aus der Kabinettssitzung wurde beschlossen:

PRIVATHAUSHALTE

Für betroffene Privathaushalte im Freistaat Bayern stehen folgende Soforthilfen des Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat zur Verfügung:

Es wird eine Soforthilfe „Haushalt/Hausrat“ in Höhe von bis zu 5.000 Euro je Haushalt gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %).
Zudem wird eine Soforthilfe „Ölschäden an Gebäuden“ in Höhe von bis zu 10.000 Euro je Wohngebäude gewährt (bei Versicherbarkeit Abschlag von 50 %).
Voraussetzung für die Auszahlung dieser Hilfen ist ein Antrag bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde.

UNTERNEHMEN, ANGEHÖRIGE FREIER BERUFE & LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT

Soforthilfen des Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie und des Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft:

Auch für Unternehmen und Angehörige Freier Berufe sowie für die Land- und Forstwirtschaft werden Soforthilfen gewährt. Die Staatsregierung beauftragt die jeweils zuständigen Ministerien umgehend, auf dieser Grundlage spezifische Richtlinien zum Vollzug der Hilfsprogramme zu erarbeiten.

Dabei gelten folgende Eckpunkte:
Für betroffene gewerbliche Unternehmen, Angehörige Freier Berufe und gewerbliche Träger wirtschaftsnaher Infrastruktur mit bis zu 500 Mitarbeitern wird eine Soforthilfe in Höhe von bis zu 200.000 Euro je Unternehmen gewährt: Erstattet werden unmittelbar durch das Hochwasser verursachte Schäden an Betriebsstätten und Infrastrukturen. Bei nicht versicherbaren Schäden wird dabei die Soforthilfe in Höhe von bis zu 50 % der erstattungsfähigen Ausgaben, bei versicherbaren und bei versicherten Schäden in Höhe von bis zu 25 % der erstattungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die zuständige Bezirksregierung.

LANDWIRTSCHAFT

Für den Bereich der Landwirtschaft wird das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus Soforthilfen für landwirtschaftliche Unternehmen (einschließlich Gartenbau) und den Fischereisektor gewähren. Bei einem Mindestschaden von 5.000 Euro kann ein Ausgleich von bis 50% des Gesamtschadens, maximal 50.000 Euro erfolgen, sofern der Schaden nicht versicherbar ist. Bei versicherbaren Schäden ist der Ausgleich auf 25% begrenzt. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die Ämter für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

Die Staatsregierung unterstützt auch alle Bürger, Gewerbebetriebe, selbständig Tätige sowie Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, die durch die genannten Ereignisse in eine existenzielle Notlage gekommen sind. Ihnen stehen bei drohender Existenzgefährdung ebenfalls Zuschüsse aus dem Härtefonds zur Verfügung (Hilfeleistungen je nach finanzieller Leistungskraft der Geschädigten bis max. 100 %; keine Überkompensation, Versicherungsleistungen werden angerechnet). Die Staatsregierung stellt auf diese Weise sicher, dass durch derartige Unglücksfälle niemand tatsächlich in seiner Existenz gefährdet wird.
Daneben stehen allen vom Hochwasser Betroffenen steuerliche Erleichterungen zur Verfügung. Soweit Schäden an bestimmten kommunalen Einrichtungen entstanden sind, kommt für die betroffenen Kommunen eine Förderung nach dem Bayerischen Finanzausgleichsgesetz (BayFAG) in Betracht.

Bericht aus der Kabinettssitzung vom 4. Juni 2024