Steuerrechtsänderungen zum Jahreswechsel 2014/2015

[vc_row][vc_column][vc_column_text]Zum Jahreswechsel 2014/2015 hat der Gesetzgeber zahlreiche Steuerrechtsänderungen bereits umgesetzt bzw. in Planung. Wir verschaffen Ihnen einen Überblick der Änderungen, gegliedert nach Steuerarten (Rechtsstand 17.12.2014).

 

Umsatzsteuer

Mit dem sogenannten Kroatiengesetz wurden verschiedene umsatzsteuerliche Änderungen, die zum 1.10.2014 bzw. 1.1.2015 in Kraft treten, umgesetzt. Betroffen ist u. a. die Anwendung des Reserve-Charge-Verfahrens für Bauleistungen, Gebäudereinigungsleistungen sowie die Lieferung von edlen bzw. unedlen Metallen. Ebenfalls neu geregelt wurde der Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie bei auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer. Hier wurde zur Vermeidung der umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht im Ausland das sog. „Mini One Stop Shop – MOSS“-Verfahren eingeführt.

Lohnsteuer

Aufmerksamkeiten an Mitarbeiter aus Anlass eines persönlichen Ereignisses, bspw. Blumen oder Bücher zum Geburtstag, sind ab 1.1.2015 bis zu einer Höhe von € 60 (bisher € 40) für den Arbeitnehmer steuerfrei. Arbeitsessen sind ab 1.1.2015 bis zu einer Freigrenze von € 60 (bisher € 40) für den Arbeitnehmer steuerfrei. Das heißt: Laden Sie Ihre Mitarbeiter aus betrieblichem Interesse ein, ist das Essen lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern es nicht mehr als € 60 pro Mitarbeiter kostet. Die Freigrenze von € 110 soll bei der Besteuerung von geldwerten Vorteilen, die ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsveranstaltungen gewährt, in einen Freibetrag umgewandelt werden. Für den Steuerpflichtigen würden dann bei Überschreiten der 110-€-Grenze deutlich weniger Steuer anfallen. Derzeit fällt bei einer Betriebsveranstaltung mit Kosten von € 120 je Teilnehmer eine 25-prozentige Pauschalsteuer von € 30 an (25 % von € 120). Ab 2015 sollen nur noch € 2,50 (25 % von € 10 = € 120 – € 110) anfallen. Ursprünglich war die Erhöhung der Freigrenze von € 110 auf € 150 geplant, der Bundestag hatte sich am 4.12.2014 gegen die geplante Anhebung entschieden. Die Zustimmung des Bundesrats hierzu steht noch aus.

Sozialversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung steigen und sorgen somit für höhere Lohnnebenkosten. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird von derzeit € 4.050 auf € 4.125 im Monat (€ 49.500 jährlich) steigen; die gleichen Werte gelten für die Pflegeversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung West wird 2015 von € 5.950 auf € 6.050 erhöht, jährlich sind dies € 72.600.

Grunderwerbsteuer

Die nächsten Erhöhungen stehen am 1.1.2015 in Nordrhein-Westfalen (NRW) und im Saarland an. In NRW soll sie von 5 auf 6,5 % steigen, im Saarland von 5,5 auf 6,5 %. Bayern bleibt unverändert bei 3,5 %.

Selbstanzeige bei der Abführung der Umsatzsteuer und Lohnsteuer

In einem weiteren Gesetzesvorhaben plant der Gesetzgeber verschiedene Änderungen zur strafbefreienden Selbstanzeige. Unternehmen, die verspätete Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen abgeben, laufen bisher grundsätzlich Gefahr, wegen Steuerhinterziehung belangt zu werden. Künftig soll eine korrigierte oder verspätete Umsatzsteuervoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung als wirksame Teilselbstanzeige (Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot) gelten. Die Zustimmung des Bundesrats hierzu steht noch aus.[/vc_column_text][vc_separator color=“grey“][vc_column_text]Diese Informationen sind ein Auszug aus dem Unternehmerbrief Nr. 2/2014 der BWT Bayerische Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Pfaffenhofen. Wenn Sie den kompletten Unternehmerbrief kostenlos abonnieren möchten, senden Sie bitte eine Email an info@bwtreuhand.de[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]