Coronavirus: Schnelltests im Unternehmen

In diesem Beitrag geben wir Ihnen Informationen rund um das Testen im Unternehmen. Dies betrifft sowohl Tests für Mitarbeiter, als auch Tests für Kunden, die sich im Rahmen der inzidenzabhängigen Regelungen für den Besuch von Ladengeschäften testen lassen müssen. Außerdem erläutern wir Ihnen, wie Sie sich als Unternehmen als Bürgertestzentrum qualifizieren können und damit Bürgertests durchführen und die Kosten mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) abrechnen können.   Inhalt des Beitrags: 1: Testverfahren für Zutritt in Ladengeschäfte bei Inzidenzen zwischen 100 und 200 („Click and meet“) 2: Bürgertests: Leitfaden zur Erlangung der Befugnis, PoC-Antigentests bei asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern, Kundinnen und Kunden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchzuführen und über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) abzurechnen. 3: Tests in Unternehmen ausschließlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter / neue Arbeitsschutzverordnung.   Regionale Bezugsmöglichkeiten für Tests finden Sie ebenfalls unter Punkt 3.

 

1: Testverfahren für Zutritt in Ladengeschäfte bei Inzidenzen zwischen 100 und 150 („Click and meet“):

Aus der 12. BayIfSMV (§ 12 Abs. 1 Satz 7 Nr. 2, geändert zuletzt mit der Änderungsverodnung vom 22. April 2021) in Verbindung mit der Begründung zur Verordnung ergeben sich nachfolgende Regeln für den Besuch von Ladengeschäften, die nicht inzidenzunabhängig geöffnet haben dürfen bis zu einer Inzidenz von 150:
  • Einzelne Kunden müssen vorher einen Termin für einen fest begrenzten Zeitraum buchen („Click & Meet“)
  • Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregeln
  • Vorlage eines negativen Testergebnisses (die Tests müssen in Deutschland zugelassen sein)
  • Folgende Testvarianten sind mögich: PCR-Test max. 24 Stunden alt; POC-Antigentest max. 24 Stunden alt; Selbsttest unter Aufsicht
  • Die Regelungen und Unterschiede zwischen POC-Antigentests sowie Selbsttests erklären wir in den nachfolgenden Absätzen.  

POC-Antigen-Schnelltests in / vor den Läden

Die Schnelltests müssen von medizinischen Fachkräften oder geschultem Personal vorgenommen werden. Ladengeschäfte können selbst (oder in Kooperation mit einem privaten Dienstleister) Schnelltests zum Beispiel vor dem Geschäft oder in geeigneten Räumen anbieten. Dafür müssen sie vom örtliches Gesundheitsamt beauftragt sein, die sogenannten Bürgertests durchzuführen. Die Tests stehen dann aber allen Bürgerinnen und Bürgern offen, unabhängig davon, ob sie das jeweilige Geschäft besuchen wollen oder nicht. Eine Abrechnung erfolgt mit der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB). Schlangen und Menschenansammlungen vor Geschäften werden durch die Betreiber vermieden, indem sie feste Zeiträume für ihre Kunden anbieten. Einen Leitfaden, wie Sie sich als Unternehmen im Landkreis Pfaffenhofen als Bürgerteststation qualifizieren und vom Gesundheitsamt beauftragen lassen können, finden Sie unter Punkt 2 dieses Beitrags. Über das Ergebnis wird durch die Teststellen ein Nachweis ausgestellt, der dann bei Betreten des Ladengeschäfts vorzulegen ist, aber auch für andere Ladengeschäfte für höchstens 24 Stunden gilt. Getestet werden können mit POC-Antigentests grundsätzlich alle Personen, unabhängig vom Alter. Bei Kleinkindern ist darauf zu achten, dass nur Rachenabstriche Abstriche vorgenommen werden und die Abstriche ausschließlich von ausreichend geschultem Personal vorgenommen werden. Ggf. sollte die Einverständniserklärung der Eltern für die Durchführung bei Kleinkindern schriftlich eingeholt werden. Die Bedienungshinweise der Hersteller sind unbedingt zu beachten.   

Selbsttests in / vor den Läden

Unter „Aufsicht“ des Betreibers (Vier-Augen-Prinzip) kann auch ein Selbsttest mit dafür in Deutschland zugelassenen Antigenschnelltest zur Laienanwendung durchgeführt werden. Dieser wird nicht von der KVB finanziert. Ob die Selbsttests von den Läden bereitgestellt werden oder von den Kunden mitgebracht werden müssen, legen die Läden im Rahmen der Kommunikation mit ihren Kunden fest. Dabei sind die notwendigen AHA Regeln unbedingt einzuhalten. Alternativ können auch selbst organisierte und selbst finanzierte Selbstteststationen des Betreibers mit geschultem Personal eingesetzt werden. Dabei muss in jedem Fall eine Zuordnung des Ergebnisses gewährleistet sein (z.B. durch feste Wartebuchten). Nach durchschnittlich 15 Minuten ist das Ergebnis abzulesen. Ist es negativ, ist die Person berechtigt, dieses Ladengeschäft zu betreten. Auch hier sind nur zugelassene Selbsttests zu verwenden. Es wird seitens der Ministerien an einer Lösung gearbeitet, Selbsttests mit digitalem Testnachweis zu kombinieren, um auch das Betreten anderer Ladengeschäfte zu ermöglichen. Derzeit ist der Markt der Selbsttests noch im Aufbau und die digitale Nachweislösung noch in Vorbereitung. Bislang berechtigt der Selbsttest unter Aufsicht daher nur das Betreten des jeweiligen Ladens, vor dem der Selbsttest durchgeführt wurde.   Die Liste der zugelassenen Selbsttests („Antigenschnelltest zur Laienanwendung“) ist auf der Internetseite des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte abrufbar.   Wo kann man sich sonst testen lassen? Eine Übersicht zu den derzeit verfügbaren Testzentren und testenden Apotheken im Landkreis Pfaffenhofen gibt es hier. An den Teststellen bekommen die negativ getesteten Personen einen Nachweis mit Datumsangabe, der dann zum Eintritt zum gebuchten Zeitraum den Betreiber vorzulegen ist. Der PCR-Test darf höchstens 48 Stunden, der POC-Antigentest darf höchstens 24 Stunden vor Betreten des Ladens vorgenommen worden sein.   Umgang mit positiven Ergebnissen Ist das Ergebnis des POC-Antigentests positiv, passiert folgendes:
  1. Der Zutritt zum Ladengeschäft wird verweigert.
  2. Die betroffene Person muss sich absondern, also sofort nach Hause begeben (gemäß der AV Isolation).
  3. Die betroffene Person muss sich beim Gesundheitsamt melden, das über das weitere Vorgehen informiert. Ein positives Schnelltest-Ergebnis muss immer durch einen PCR-Test überprüft werden (siehe dazu die oben erwähnten Testmöglichkeiten).  
Ist das Ergebnis eines Selbsttests positiv, passiert folgendes:
  1. Der Zutritt zum Ladengeschäft wird verweigert.
  2. Die betroffene Person sollte sich absondern, alle Kontakte so weit wie möglich vermeiden, und das Ergebnis durch einen PCR-Test überprüfen lassen.  
Wichtig: Ein Test ist immer nur eine Momentaufnahme. Er befreit nicht von den allgemein gültigen Abstands- und Hygienemaßnahmen.    

2: Bürgertests

Eine Beauftragung des Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege – nachfolgend StMGP – erteilt Ihnen als Unternehmen oder Organisation die Befugnis, PoC-Antigentests bei asymptomatischen Bürgerinnen und Bürgern durchzuführen – sog. Bürgertestungen – und über die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns (KVB) abzurechnen. Melden Sie sich gerne bei uns für weitere Informationen!   Die Kontaktdaten des Gesundheitsamtes im Landkreis Pfaffenhofen finden Sie hier. Schulungsmöglichkeiten gibt es beim örtlichen BRK Kreisverband. Regionale Bezugsmöglichkeiten für Tests finden Sie unter Punkt 3 dieses Beitrags.    

3: Tests in Unternehmen ausschließlich für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter / neue Arbeitsschutzverordnung.

Die nachfolgenden Erläuterungen beziehen sich auf die Möglichkeiten, wenn Sie ausschließlich Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter testen wollen.  

Was gilt nach der geänderten Arbeitsschutzverordnung?

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) wird bis zum 30.06.2021 verlängert und um Vorschriften zu Corona-Tests im Arbeitsverhältnis ergänzt. Ab 22. April 2021 hat der Arbeitgeber (unabhängig von der Unternehmensgröße) Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Bestimmten Personengruppen, die in der Verordnungsergänzung aufgezählt sind, hat der Arbeitgeber zwei Tests pro Kalenderwoche anzubieten. Der Hinweis auf allgemein zugängliche Testmöglichkeiten wie öffentliche Schnelltestzentren reicht nicht aus.  Es besteht also keine Testpflicht für den Arbeitgeber, sondern vielmehr eine Pflicht zur Bereitstellung eines Testangebots. Ebenso besteht grundsätzlich keine Testpflicht für Arbeitnehmer, sondern diese entscheiden frei, ob sie das Angebot annehmen.  

Welche Tests können im Unternehmen eingesetzt werden?

PCR-Tests sind am zuverlässigsten, müssen jedoch von medizinisch geschultem Personal entnommen und im Labor ausgewertet werden, was mindestens einen Tag dauert.   Daher bietet sich der Einsatz von PoC-Antigenschnelltests an, für deren Auswertung kein Labor benötigt wird. Diese professionellen Antigenschnelltests müssen durch geschultes Personal durchgeführt werden und können im Betrieb nach Schulung genutzt werden. Schulungsmöglichkeiten gibt es beim örtlichen BRK Kreisverband.
 
Zugelassen sind ebenfalls Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung, sogenannte Selbsttests. Sie können auch im Einzelhandel erworben werden. Hier finden Sie die Liste der zugelassenen Selbsttests.
 

Regionale Bezugsmöglichkeiten für Tests:

Nachfolgende, regionale Anbieter können sowohl Tests zur Laienanwendung, als auch Tests für geschultes Personal liefern: H+DG Handels- und Dienstleistungsgesellschaft des Bayerischen Roten Kreuzes mbH J.M. Handels GmbH, Pfaffenhofen Er & Schiers GmbH, Pfaffenhofen TIP GmbH, Geisenfeld Sollten Sie auch Lieferant im Landkreis für Tests sein, Kontaktieren Sie uns gerne für eine Aufnahme in diese Liste.
 
Auf den folgenden Webseiten finden Sie eine weitere Übersicht von Herstellern professioneller Schnelltests:
 
 

Wie können die Schnelltests im Unternehmen umgesetzt werden?

Folgende Möglichkeiten gibt es:
  • Die Schnelltests können von einem Betriebsarzt oder bei regionalen Testzentren durchgeführt werden.
  • Die Beschäftigten testen sich mit Selbsttests selbst.
  • Geschultes Personal bietet professionelle Schnelltests an.
 

Kosten der Schnelltests

Die Kosten trägt das Unternehmen, sowohl bei PoC-Antigenschnelltests als auch bei Antigen-Schnelltests zur Eigenanwendung.   Es ist eine Kostenerstattung für Schnelltests möglich, wenn eine Teststrecke mit professionellen Covid19-Tests aufgebaut wird und das Unternehmen vom Gesundheitsamt als Teststation für kostenlose Bürgertests beauftragt wird – siehe Punkt 2 dieses Beitrags. Für Selbsttests (Laientests) ist keine Kostenerstattung vorgesehen.
 

Durchführung professioneller Schnelltests im Unternehmen

Voraussetzung für die Durchführung professioneller Schnelltests ist neben geschultem Personal, das mit

Schutzausrüstung (mindestens FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske, Handschuhe, vorne durchgehend geschlossener Langarm-Schutzkittel, dicht schließende Schutzbrille oder Visier, das an der Stirn dicht aufsitztund über das Kinn hinausgeht)

ausgestattet ist, auch ein entsprechend ausgestatteter

Testraum (kann gelüftet werden; geschlossener, kontaminationsfrei zu bedienender Abfallbehälter; Ventilatoren, Kühlgeräte sind während der Testung ausgeschaltet).

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Lagerung der Tests

Wenn möglich sollte ein Einbahnsystem für die Laufwege organisiert werden. Vorab ist eine Einwilligungserklärung (Muster der IHK) der Mitarbeiter zum Test notwendig. Tests können grundsätzlich nur mit Einwilligung der Arbeitnehmer durchgeführt werden. Eine Anordnung von Tests durch den Arbeitgeber ist allerdings möglich, wenn der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis Kontakt zu besonders Schutzbedürftigen hat, z. B. bei Arbeitnehmern in Altenheimen oder im Pflegedienst. Informieren Sie Ihre Mitarbeiter, dass das Testergebnis an den Arbeitgeber und im Falle eines positiven Ergebnisses an das Gesundheitsamt weitergegeben wird. Hier finden Sie Formulierungsvorschläge der IHK. Für den eigentlichen Test sollten ca. 20 Minuten je Mitarbeiter eingeplant werden. Es dürfen nur symptomfreie Personen getestet werden.
Alle Testergebnisse sollten dokumentiert werden.
Im Anschluss an die Tests sollte der Raum für 5 bis 10 Minuten gelüftet und die Schutzausrüstung entsorgt werden, wenn sie beschmutzt oder durchfeuchtet ist. Die Abfälle werden unsortiert doppelt verpackt und im Hausmüll entsorgt.
 

Was ist im Falle eines positiven Testergebnisses zu tun?

Informieren Sie den Mitarbeiter, dass er sich sofort in häusliche Quarantäne begeben und zur Abklärung einen PCR-Test ablegen soll. Erheben Sie die Kontakte der positiv getesteten Person zur Kontaktnachverfolgung. Melden Sie das positive Testergebnis an das örtliche Gesundheitsamt. Bitte beachten: Ergebnisse von Selbstests sind nicht meldepflichtig. Allerdings sollte der Getestete sich in Quarantäne begeben und zur Abklärung einen PCR-Test machen lassen.  

Durchführung von Selbsttests im Unternehmen

Hierfür ist kein geschultes Personal und keine Schutzausrüstung notwendig. Auch eine Einverständniserklärung des Mitarbeiters ist nicht erforderlich. Die benutzten Tests können im verschlossenen Plastiksack im Restmüll entsorgt werden. In der Regel erfolgt keine Dokumentation, da bei positiven Testergebnissen keine Meldepflicht an das Gesundheitsamt entsteht. Es empfiehlt sich jedoch, mit den Mitarbeitern eine Vereinbarung zu treffen, wie das Vorgehen im Falle eines positiven Testergebnisses ist.
 

Weitere Informationen

Die IHK hat einen Leitfaden zur Durchführung von Schnelltests im Betrieb zusammengestellt.