Coronavirus: Informationen für Unternehmen

Als Wirtschaftsförderung des Landkreises nehmen wir die durch das Coronavirus für unsere Unternehmen, Freiberufler, Hotellerie- und Gastronomiebetriebe sowie die weiteren touristischen Leistungsträger entstandene Problemlage sehr ernst. Nachfolgend haben wir die von offiziellen Stellen verfügbaren Informationen für Sie zusammengefasst:

 

16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Hier finden Sie die 16. Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (16. BayIfSMV).

Diese Verordnung tritt am 3. April 2022 in Kraft und mit Ablauf des 20. August 2022 außer Kraft.

Hier finden Sie die noch bis zum 25. Mai 2022 geltende SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des BMAS.

Erläuterung/Antworten auf Fragen zum Impf-, Genesenen- und Booster-Status seitens des Gesundheitsministeriums: Pressemitteilung des Gesundheitsministeriums vom 23. Januar 2022

 

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Die „epidemische Notlage von nationaler Tragweite“ wird nicht verlängert, sie endet mit Ablauf des 25. November 2021.

Die weiteren infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen sind zum 19. März 2022 ausgelaufen.

Hier finden Sie den Wortlaut zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes.

 

Weitere Informationen zu den arbeitsrechtlichen Regelungen – BMAS
FAQs – Antworten auf die häufigsten Fragen zum Infekionsschutzgesetz

 

Rahmenkonzepte

Die Rahmenkonzepte wurden mittlerweile aufgehoben.

 

Häufig gestellte Fragen zu den Verordnungen

Welche Betriebe, Ladengeschäfte, etc. dürfen geöffnet haben, betrieben werden bzw. welche Dienstleistungen dürfen ausgeübt werden? Was gilt für Mischbetriebe? Können Dienstleister und Handwerker, deren Ladengeschäfte zu schließen sind, Kunden zu Hause aufsuchen?

Diese und weitere Fragen werden in den nachstehenden FAQs beantwortet:

FAQs zur BayIfSMV

FAQs des Gesundheitsministeriums

FAQs des Innenministeriums

FAQs der Handwerkskammer

Corona-Infos der IHK

Was ist bei Corona-Tests zu beachten? Hier finden Sie eine übersichtliche Zusammenfassung der IHK.

 

Einsatz der luca-App im Landkreis Pfaffenhofen

Am 5. April 2022 läuft der Vertrag das Gesundheits- und Digitalministerium für mit der Luca App aus.

 

Wirtschaftshilfen für Unternehmen

Informationen zu aktuellen Wirtschaftshilfen und weiterführende Links haben wir hier zusammengefasst.

Als Angehörige der Kultur- und Kreativwirtschaft beachten Sie bitte auch unsere spezielle KuK-Informationswebseite.

 

Informationen für Gastronomie und Beherbergung

Alle Informationen sind zukünftig in diesem Beitrag zusammengefasst. Eine separate Übersicht für Gastronomie und Beherbergung erfolgt nicht mehr.

 

Informationen für Kultur- und Kreativschaffende

Die Kultur- und Kreativwirtschaft setzt sich zusammen aus Freischaffenden und / oder Unternehmern aus den Bereichen Musikwirtschaft, Buchmarkt, Kunstmarkt, Filmwirtschaft, Rundfunkwirtschaft, Markt für darstellende Künste, Designwirtschaft, Architekturmarkt, Pressemarkt, Werbemarkt sowie der Software-/Games-Industrie. Alle speziell für diese Branche relevanten Informationen haben wir in diesem Beitrag zusammengestellt. Eine separate Übersicht erfolgt nicht mehr.

 

Weitere Berichte aus Kabinettssitzungen und Bund-Länder-Beschlüsse

Hieraus ergeben sich weitere Informationen zur Krisenunterstützung für Bayerns Unternehmen, zur Flexibilisierung der Arbeitszeitregeln, zu Schulschließungen und Beschränkungen von Kontakten im öffentlichen Bereich.

26. April 2022 Bericht aus der Kabinettssitzung

29. März 2022 Bericht aus der Kabinettssitzung

15. März 2022 Bericht aus der Kabinettssitzung

02. März 2022 Bericht aus der Kabinettssitzung

08. Februar 2022 Bericht aus der Kabinettssitzung

25. Januar 2022 Bericht aus der Kabinettssitzung

11. Januar 2022 Bericht aus der Kabinettssitzung

21. Dezember 2021 Bericht aus der Kabinettssitzung

14. Dezember 2021 Bericht aus der Kabinettssitzung

3. Dezember 2021 Bericht aus der Kabinettssitzung

2. Dezember 2021 Bund-Länder-Beschlüsse

23. November 2021 Bericht aus der Kabinettssitzung

15. November 2021 Bericht aus der Kabinettssitzung

9. November 2021 Bericht aus der Kabinettssitzung

3. November 2021 Bericht aus der Kabinettssitzung

26. Oktober 2021 Bericht aus der Kabinettssitzung

12. Oktober 2021 Bericht aus der Kabinettssitzung

4. Oktober 2021 Bericht aus der Kabinettssitzung

30. September 2021 Bericht aus der Kabinettssitzung

 

Auflagen für erlaubterweise geöffnete Betriebe

Geschäfte:

Für Betriebe des Groß- und Einzelhandels sowie Dienstleistungs- und Handwerksbetriebe mit Kundenverkehr hat der Betreiber sicherzustellen, dass

  • grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Kunden eingehalten werden kann und
  • die Zahl der gleichzeitig im Ladengeschäft anwesenden Kunden nicht höher ist als ein Kunde je 10 m2 der Verkaufsfläche.
  1.  

 

Friseure, Fußpflege:

Regelungen der Berufgenossenschaft BGW zum Arbeitsschutz

FAQs der Berufsgenossenschaft BGW

 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard:

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt hier Hinweise zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Zeiten der Pandemie.

Die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel wurde unter Koordination der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemeinsam von den Arbeitsschutzausschüssen beim Bundesarbeitsministerium erstellt. Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel trat am 20.08.2020 durch Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt in Kraft.

Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel konkretisiert für den Zeitraum der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Infektionsschutzgesetz die Anforderungen an den Arbeitsschutz.

 

Infektionsschutz bei der Öffnung von Unternehmen:
Die IHK hat auf ihrer Webseite unter anderem FAQs zur Maskenpflicht zusammengestellt.

Was ist bei Corona-Tests zu beachten? Hier finden Sie eine übersichtliche Zusammenfassung der IHK.

 

FAQs speziell für Handwerksbetriebe:
Die HWK hat auf ihrer Webseite unter anderem FAQs speziell für Handwerksbetriebe zusammengestellt.
Außerdem spezielle Fragen zum Arbeitsschutz-/Hygienemaßnahmen.


Parkplatzkonzept:

Das Parkplatzkonzept dient der Steuerung der Kundenfrequenz. Betreiber von Geschäften stellen damit einen Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Kunden sicher. Konkret bedeutet dies: Pro Kunde müssen im Geschäft 20 qm zur Verfügung stehen, sind mehr Parkplätze vorhanden, als Kunden ins Geschäft dürfen, muss die Anzahl der Parkplätze verringert werden. Wir stellen Ihnen ein Musterdokument zur Verfügung, mit welchem Sie Ihr Parkplatzkonzept verschriftlichen können:
Download Vorlage Parkplatzkonzept als pdf
Download digital ausfüllbare pdf-Vorlage Parkplatzkonzept


Regionale Bezugsmöglichkeiten für Schutzausrüstung:

Die Kollegen der WSP Stadt Pfaffenhofen pflegen eine Liste mit regionalen Herstellern und Händlern von Schutzausrüstung, Mund-Nase-Bedeckungen, Spuckschutz, Abtrennungen, Desinfektionsmitteln etc. für Unternehmen und/oder Endverbraucher. Die Liste mit den Kontaktdaten finden Sie hier.

 

 

Entgeltfortzahlung bei Quarantäne – Rückerstattung

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, beziehungsweise abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.

Ein gesetzliches Tätigkeitsverbot besteht für

    • Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
      • an bestimmten Infektionskrankheiten (z. B. Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
      • Ausscheider sind;
    • Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie 
      • an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
      • Ausscheider sind.

Darüber hinaus sind die zuständigen Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.

Die zuständigen Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).

Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.

·         1. bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und

·         ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe des Krankengeldes nach § 47 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Es besteht die Pflicht des Arbeitgebers, auch die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren. Durch diese gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers ist sicher gestellt, dass die Betroffenen erst einmal trotz Absonderung ihr Geld weiter erhalten.

Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (Paragraph 15 Sozialgesetzbuch IV), bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.

Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Als angestellte(r) Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot beziehungsweise einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten 6 Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden.

Arbeitgebern erstattet die zuständige Regierung die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Absatz 1 IfSG zu gewähren ist (bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge; bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung).

Selbstständig tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Regierung.

Zur Antragstellung für Arbeitgeber und Selbständige bei der Regierung von Oberbayern geht es hier.

 

Entschädigungsanspruch Eltern

Alle Informationen zu Entschädigungen für erwerbstätige Personen, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, sind auf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hier zusammen gestellt.

Anträge auf Verdienstausfallentschädigung sind bei der Regierung von Oberbayern online zu finden unter:https://www.elternhilfe-corona.bayern/. Diese können nur durch den Arbeitgeber gestellt werden.

 

Saisonarbeitskräfte

Eine Anzeigepflicht der Saisonarbeitskräfte besteht für alle Betriebe – unabhängig von Betriebsgröße und Beschäftigtenanzahl. Die Arbeitsaufnahme muss 14 Tage vor Beschäftigungsbeginn beim Landratsamt angezeigt werden.

Die Testpflicht gilt nur für landwirtschaftliche Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten. Die Beschäftigten dieser Betriebe benötigen bei Tätigkeitsbeginn ein ärztliches Zeugnis, das bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für eine Coronavirus-Infektion vorliegen. Verfügen die Beschäftigten über kein ärztliches Zeugnis aus der Heimat, können sich die betroffenen Betriebsinhaber bezüglich einer Testung an das Gesundheitsamt wenden, welches einen kostenlosen Test für die Saisonarbeitskräfte organisiert. Für die Saisonarbeiter in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten besteht keine Testpflicht, soweit die Saisonkräfte nicht aus Risikogebieten einreisen. Auf Wunsch können sich aber auch Saisonarbeiter, die keiner Testpflicht unterliegen, kostenlos testen lassen.

Bei Fragen rund um die Testpflicht von Beschäftigten in landwirtschaftlichen Betrieben steht das Gesundheitsamt unter der Nummer 08441/27-1439 telefonisch oder per Mail unter gesundheitsamt@landratsamt-paf.de zur Verfügung. Alle Hopfenpflanzer, die Unterstützung durch den Hopfenpflanzerverband benötigen, können sich dort telefonisch unter der Nummer 08442/957210 -200 oder per Mail unter info@deutscher-hopfen.de melden.

Weiterführende Informationen gibt es hier:

  • Rahmenbedingungen für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft seit dem 1. Januar 2021 im Hinblick auf den Arbeits-und Gesundheitsschutz und die Corona-bedingten Vorgaben (Stand: 27.1.21) des BMEL, die das gemeinsame Konzeptpapier von BMEL und BMI vom 02.04.2020 ablösen.
  • Checkliste für Unternehmer zur Verringerung des Infektionsrisikos mit dem Coronavirus (COVID-19) bei der Saisonarbeit sowie Musterbetriebsanweisungen in verschiedenen Sprachen unter: www.svlfg.de/corona-saisonarbeit

 

Erntehelfer für die Landwirtschaft

Der Bundesverband der Maschinenringe e.V. hat gemeinsam mit Landesverbänden und regionalen Maschinenringen sowie dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft eine Helfer-Vermittlungsplattform ins Leben gerufen. Es handelt sich um eine öffentliche Web-Plattform, auf der willige Heferinnen und Helfer ihr Angebot und Landwirte ihr Gesuch kostenlos patzieren können. Die Plattform ist unter www.daslandhilft.de erreichbar.

 

Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ 

Um zu verhindern, dass die COVID-19-Krise auch zu einer Krise für die berufliche Zukunft junger Menschen und der Fachkräftesicherung wird, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Möglichkeit, eine Förderung aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ zu beantragen. Das Förderprogramm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und ab 1. Juni 2021 auch an Betriebe mit bis zu 499 Mitarbeitern, die von der Corona-Krise besonders betroffen sind.

Nähere Informationen zum Förderprogramm finden Sie hier.

Antragsformulare für die Förderung der Ausbildungsplätze können hier abgerufen werden.

 

Informationen der LfA Förderbank Bayern

Für die Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus stehen seitens der LfA eine kostenlose Beratung, Darlehens­programme sowie Risikoentlastungen durch Haftungsfreistellungen und Bürgschaften der LfA zur Verfügung. Voraussetzung für die Unterstützung ist ein grundsätzlich tragfähiges Geschäftsmodell und die Bereitschaft der Hausbanken, die LfA-Förderangebote in die Gesamtfinanzierung einzubinden.

Hier finden Sie Produkte der LfA, die vordergründig der Sicherung der Liquidität im Unternehmen angesichts der aktuellen Lage dienen. Die Beantragung hat über die Hausbanken zu erfolgen, die LfA versichert eine zügige anschließende Bearbeitung.

 

Informationen der KfW

Der KfW kommt im von der Bundesregierung beschlossenen Maßnahmenpakt die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern. 

Finanzierungsprogramme für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler, die im Zusammenhang mit der Coronavirus-Lage entsprechend angepasst wurden, hat die KfW hier im Rahmen einer KfW-Corona-Hilfe zusammengestellt. Die Beantragung erfolgt über die Hausbank.

 

Informationen des Staatsministeriums

Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie hat wichtige Informationen und Links für betroffene Unternehmen veröffentlicht. Insbesondere bezüglich finanzieller Unterstützungsangebote sowie dem Thema Kurzarbeit. Hier gehts zur Informationsseite:

StMWi: Aktuelles zum Coronavirus

Außerdem wurde für Unternehmen seitens des StMWi eine eigene Servicerufnummer eingerichtet:

089/2162-2101

 

Informationen des bayerischen Gesundheitsministeriums

Das bayerische Gesundheitsministerium veröffentlicht hier Allgemeinverfügungen, Informationsmaterialien zum Herunterladen sowie häufig gestellte Fragen zu Sars-CoV-2.

 

Informationen der IHK

Die IHK München und Oberbayern hat Informationen für Unternehmen auf folgender Internetseite zusammengestellt:

IHK Ratgeber zum Coronavirus

 

Informationen der vbw

Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft hat ein ServiceCenter Corona-Pandemie eingerichtet.

 

Informationen der Agentur für Arbeit / Kurzarbeit

Bundesregierung und Gesetzgeber werden kurzfristig Sonderregeln zum Bezug von Kurzarbeitergeld erlassen. Sobald diese vorliegen, werden diese auf dieser Seite der Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht.

Die bayme vbm in Abstimmung mit den Kammern unterstützen in der Beratung für Unternehmen zur Kurzarbeit. Dies ist deshalb so wichtig, weil die Agentur für Arbeit nur Anträge auf Kurzarbeit bearbeiten kann, die vollständig und richtig ausgefüllt sind. Die Ansprechpartner finden Sie hier.

 

Informationen der Bundesministerien

Die Bundesregierung hat sich auf ein Maßnahmenbündel verständigt, das Arbeitsplätze schützen und Unternehmen unterstützen soll. Es handelt sich um ein Schutzschild für Beschäftigte und Unternehmen. Das Papier zum Maßnahmenpaket steht hier zum Download bereit.

 

Informationen der DGUV

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat gemeinsam mit dem Verband der Betriebs- und Werksärzte (VDBW) und dem Verband der Sicherheitsingenieure (VDSI) die Broschüre „10 Tipps zur betrieblichen Pandemieplanung“ veröffentlicht. Knapp und übersichtlich informieren die drei Verbände darin über organisatorische Schutzmaßnahmen. Diese umfassen unter anderem Hinweise zur Hygiene, das Festlegen von Zuständigkeiten und Ansprechpartnern im Pandemiefall sowie Vorkehrungen des Managements, um mit erheblichem Personalausfall umzugehen.

 

Informationen des Landratsamtes

Informationen des Landratsamtes Pfaffenhofen a.d.Ilm für alle Bürgerinnen und Bürger zum Thema Coronavirus finden Sie hier.

 

Ansprechpartner im KUS

Ihr Anliegen lässt sich über die oben genannten Informationen und Verweise nicht klären? Selbstverständlich stehen Ihnen die Mitarbeiter im KUS auch für Fragen zur Verfügung.

Sie erreichen uns telefonisch unter 08441 40074-40 sowie per Email

Neue Informationen werden wir weiterhin auf dieser Webseite veröffentlichen.

 

Bleiben Sie gesund!

 

Hinweis: Wir informieren hier so gut es geht, es handelt sich aber nicht um eine rechtliche oder steuerliche Beratung und wir erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ebenso versuchen wir die Infos so aktuell wie möglich zu halten, können aber keine Gewähr hierfür geben.